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Sicherheit auf personenbefördernden Gartenbahnen
Dieser Artikel beruht auf jahrelang gesammelter Erfahrungen, Empfehlungen vom TÜV und DBC-D, und soll den Betreibern von Gartenbahnanlagen mit Personenbeförderung in erster Linie eine Unterstützung und Hilfestellung bei der Planung und dem Betrieb der Anlage geben um die eigene Sicherheit sowie die der zu befördernden Personen zu gewährleisten.
Fahrzeuge und Gleise
Als Grundlage für Gleise, Weichen, Radsätze, Räder, Puffer usw. gelten die in den Normen der europäischen Modellbahnen festgelegten Maße. (NEM 303, NEM 310 und NEM 311). Bedenken Sie bitte, dass bei Nichtbeachten der festgesetzten Normen bei auftretenden Problemen eventuell Sie selbst den Beweis antreten müssen nicht für den Schaden verantwortlich zu sein.
Dampflokomotiven
Die Kessel von Dampflokomotiven können - insbesondere bei größeren Modellen - Risiken mit sich bringen, die besondere Vorsorgemaßnahmen beim Bau und im Betrieb erfordern. Die erforderlichen Regelungen sind im Handbuch Planung, Bau, Prüfung und Betrieb von Modelldampfkesseln des DBC-D zusammengefasst. Auch ein abblasendes Sicherheitsventil oder beim Anfahren der Dampflok ausgestoßenes Wasser kann Verletzungen von Zuschauern bewirken. Die Betreiber der Gartenbahnanlagen regeln für ihren Bereich, welche Auflagen sie für die Dampfkessel der Mitglieder und der Gastfahrer erteilen (z.B. Forderung nach dem Betriebsbuch und Nachweis einer zeitnahen Kesseldruckprüfung).
Wichtiger Hinweis !!!
Die Dampflokomotive muss dem geltenden Kesselgesetz entsprechen, und darf dementsprechend auch nur von wie im BGBL beschriebenen Personen bedient werden.
Die Druckgeräteüberwachungsverordnung, Fassung vom 11.10.2010 kann im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Eine Echtdampflokomotive egal wie "klein" ist kein Kinderspielzeug!!!
Lichter Raum der Strecke bei Personenbeförderung;
Um Verletzungen von mitfahrenden Personen zu vermeiden, sollte zu beiden Seiten des Gleises ein Abstand von einer Armlänge (jedoch mindestens ein Meter) gemessen von der Mitte des Gleises kein Hindernis sein. Bei unvermeidbaren Engstellen sollen auf keinen Fall 80cm gemessen ebenfalls von der Gleismitte bzw. 30cm gemessen von der Wagenaußenseite nicht unterschreiten. In entsprechender Weise sollten Hindernisse oberhalb der Gleise eine Höhe von 1,80 Meter gemessen von der Schienenoberkante nicht unterschreiten.
Beförderungsbedingungen, Betriebs- Platz- und Fahrordnung
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Betriebs-, Platz- und Fahrordnung zu erstellen die den Teilnehmern einer Fahrveranstaltung zur Kenntnis gebracht wird, und um einen reibungslosen, sicheren und störungsfreien Ablauf zu gewährleisten. Die Einhaltung ist zwingend notwendig. An Tagen an denen öffentliche Fahrveranstaltungen durchgeführt werden, sollte ein Betriebsleiter benannt werden, der für die Sicherheit der Betriebsabwicklung verantwortlich ist. Die Anweisungen des Betriebsleiters sind verbindlich für alle Teilnehmer.
Geschwindigkeit, Bremsen
Die Fahrgeschwindigkeit soll entsprechend dem Streckenverlauf angepasst werden, jedoch eine Geschwindigkeit von 8km/h (das ist z.B. in Deutschland in mehreren Bundesländern bereits vom TÜV als Vmax. bei Personenbeförderung vorgeschrieben) nicht überschreiten, wobei ein zuverlässiges Anhalten eines Zuges vor einem Hindernis gewährleistet sein muss. Dafür müssen die Lokomotive und/oder der Beiwagen (Bedienwagen) mit einer Bremsvorrichtung ausgestattet sein. Bedenken Sie bitte, dass Sie bei einem Zug auf dem Sie nur 15 Personen befördern, rasch einmal ein Gewicht von über 1 Tonne erreichen, deshalb müssen auch die Sitzwagen mit einer gut funktionierenden Bremse ausgestattet sein.
Warneinrichtungen
Zur Warnung von Personen am Gleis oder auch bei Bahnübergängen sind die Züge mit wahrnehmbaren akustischen Warneinrichtungen (Pfeife, Glocke, Hupe oder dergl.) auszustatten. Bei Fahrten während der Dunkelheit und auch bei schlechter Sicht sind Spitzensignale und rote Schlussleuchten am Zugende erforderlich.
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